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Bauabnahme

Bauabnahme mit BHK

Die mängelfreie Herstellung eines Bauwerks gehört zu den Grundpflichten des ausführenden Unternehmens, bzw. des Bauträgers.

Im Rahmen der Bauabnahme Ihrer Immobilie begutachten und überprüfen wir:

  • die fachgerechte und mängelfreie Ausführung aller sichtbaren Bauteile der Bauleistung und der Sonderwünsche gemäß  den vertraglichen Vereinbarungen (Bau-, Kaufvertrag und der Baubeschreibung) und den anerkannten Regeln der Technik.
  • die sachgerechte Funktion bspw. der Sanitärausstattung und der Fenster
  • Wir veranlassen bei Mängeln und Beanstandungen die Übergabe erforderlicher Nachweise und Unterlagen an Sie.

Bitte beachten Sie, dass wir bei der Abnahme von Immobilien, bei denen wir nicht mit der baubegleitenden Qualitätssicherung beauftrag sind, grundsätzlich einen Vorbegehungstermin mit Ihnen und ohne Bauträgerbeteiligung durchführen, da die Abnahme erfahrungsgemäß sehr zügig durchgeführt wird.

Architekturbüro und Sachverständigenbüro in München Beratung beim Immobilienkauf

Waisenhausstr. 78
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Bauabnahmen / Gewährleistungsbegehungen

Während der Gewährleistungszeit beraten und betreuen wir Sie gerne bei auftretenden Baumängeln und führen in Ihrem Auftrag vor dem Ablauf der Gewährleistungszeit (Verjährung der Mängelansprüche) Gewährleistungsbegehungen zur Überprüfung des Bauzustands und Erfassung von zwischenzeitlich aufgetretenen Mängeln durch, damit deren Behebung noch im Rahmen der Gewährleistung sichergestellt werden kann.

Hinweis

Mit der Abnahme der Bauleistung entsteht eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen:

  • Sie erkennen mit der Abnahme die Bauausführung als im wesentlichen vertragsgemäß und mängelfrei an.
  • Die Gewährleistungszeit (Verjährung der Mängelansprüche), d.h. der Zeitraum nach VOB/B bzw. BGB in dem das Bauunternehmen entstehende Mängel beseitigen muss, beginnt mit der Abnahme
  • Bei erkennbaren Mängeln verlieren Sie mit der Bauabnahme die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wenn Sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten. Eine Ausnahme bilden die gesetzlichen Schadensersatzansprüche.
  • Nach der Abnahme geht die Gefahrtragung für den sog. zufälligen Untergang und für Beschädigungen am Bauwerk vom ausführenden Unternehmen auf Sie über
  • Es tritt die sog. Beweislastumkehr ein, d.h. nach der Abnahme müssen Sie dem Bauausführenden beweisen, dass die Abweichung einen Mangel darstellt.
  • Ihre Ansprüche auf eine vereinbarte Vertragsstrafe (bspw. bei Bauzeitüberschreitung, Ausgleichszahlungen, etc.) verfallen, wenn Sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten.
  • Schließlich wird mit der Abnahme der vereinbarte Baupreis oder Kaufpreis fällig.

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